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§ 3 Sitz und Satzung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBBErG)
Abschnitt 1 Errichtung
§ 1 Errichtung, Zuständigkeit
§ 2 Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 3 Sitz und Satzung
§ 4 Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
§ 4a Unfallfürsorge für Beamte
§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 4c Leistungen der Soldatenentschädigung
§ 5 Kosten bei Errichtung
Abschnitt 2 Personalrechtliche Übergangsregelungen
Abschnitt 3 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Errichtung
§ 3 Sitz und Satzung
(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.
(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.