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Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBBErG)
Abschnitt 1 Errichtung
Abschnitt 2 Personalrechtliche Übergangsregelungen
Abschnitt 3 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen
§ 3 Sitz und Satzung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Errichtung
§ 3 Sitz und Satzung
(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.
(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.