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§ 2 Überprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UV-AltRückV)
Eingangsformel
§ 1 Bildung der Altersrückstellungen
§ 2 Überprüfung
§ 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Überprüfung
Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.