- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
- Zu § 4a des Gesetzes
- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
- Zu § 13b des Gesetzes
- Zu § 14 des Gesetzes
- Zu § 15 des Gesetzes
- Zu § 15a des Gesetzes
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Zu § 22 des Gesetzes
- Zu § 23 des Gesetzes
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
- Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit
Edelmetallen - Digitale Gesetze
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit
Edelmetallen
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
1.
die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
2.
die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
3.
keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.