- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
- Zu § 4a des Gesetzes
- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
- Zu § 13b des Gesetzes
- Zu § 14 des Gesetzes
- Zu § 15 des Gesetzes
- Zu § 15a des Gesetzes
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Zu § 22 des Gesetzes
- Zu § 23 des Gesetzes
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
- Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen - Digitale Gesetze
§ 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes), ist § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen:
1.
bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert wird, dass der Gegenstand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist;
2.
bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezieht, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.