- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
- Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
- Zu § 4a des Gesetzes
- Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
- Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
- Zu § 13b des Gesetzes
- Zu § 14 des Gesetzes
- Zu § 15 des Gesetzes
- Zu § 15a des Gesetzes
- Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
- Zu § 22 des Gesetzes
- Zu § 23 des Gesetzes
- Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
- Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
2.
eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.