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§ 4 Ruhen der Leistungen - Digitale Gesetze
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (USG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 2 Teilzeit
§ 3 Härteausgleich
§ 4 Ruhen der Leistungen
Kapitel 2 Leistungen
Kapitel 3 Verfahren
Kapitel 4 Bußgeldvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.