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§ 4 Art der Datenübermittlung - Digitale Gesetze
Verordnung über das Unternehmensregister (URV)
Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Sicherheit
§ 3 Registrierung der Nutzer
§ 3a Identifikation der Nutzer
§ 4 Art der Datenübermittlung
§ 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen
§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 12 Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister
§ 14 Suche im Register
§ 15 Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
§ 16 Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 17 Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
§ 18 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Art der Datenübermittlung
Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.