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Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden (UrkErsV)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Schlußformel
§ 2 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.