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§ 1 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht (UrhRSchFrVerlG)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
Inhaltsverzeichnis
§ 1
(1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
(2) ...