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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Das Werk
Abschnitt 3 Der Urheber
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 44b Text und Data Mining
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a Menschen mit Behinderungen
§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
§ 45c Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§§ 52a und 52b (weggefallen)
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 53a (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Unterabschnitt 3 Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 4 Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Unterabschnitt 5 Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Unterabschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Urheberrecht
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Unterabschnitt 1: Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 45d Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.