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§ 32b Zwingende Anwendung - Digitale Gesetze
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Urheberrecht
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Urheberrecht
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Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte
§ 32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.