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§ 32b Zwingende Anwendung - Digitale Gesetze
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Das Werk
Abschnitt 3 Der Urheber
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
§ 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
§ 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 32g Vertretung durch Vereinigungen
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
§ 39 Änderungen des Werkes
§ 40 Verträge über künftige Werke
§ 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Urheberrecht
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Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte
§ 32b Zwingende Anwendung
Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.