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§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers - Digitale Gesetze
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Das Werk
Abschnitt 3 Der Urheber
Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
Abschnitt 6 Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Urheberrecht
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Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.