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§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz - Digitale Gesetze
Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG2006§27Abs15V)
Eingangsformel
§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.