§ 25 Entsprechende Anwendung des achten Teils
Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006) +++)