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§ 45e Anzuwendende Vorschriften - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Erster Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45a Möglichkeit der Verschmelzung
§ 45b Inhalt des Verschmelzungsvertrages
§ 45c Verschmelzungsbericht und Unterrichtung der Partner
§ 45d Beschluß der Gesellschafterversammlung
§ 45e Anzuwendende Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Vierter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien
Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Neunter Abschnitt Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Verschmelzung
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Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
§ 45e Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.