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§ 328 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Erster Teil Grenzüberschreitende Verschmelzung
Zweiter Teil Grenzüberschreitende Spaltung
§ 320 Grenzüberschreitende Spaltung
§ 321 Spaltungsfähige Gesellschaften
§ 322 Spaltungsplan
§ 323 Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 324 Spaltungsbericht
§ 325 Spaltungsprüfung
§ 326 Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 327 Barabfindung
§ 328 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 329 Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
§ 330 Eintragung der grenzüberschreitenden Hinausspaltung
§ 331 Eintragung der neuen Gesellschaft
§ 332 Spaltung zur Aufnahme
Dritter Teil Grenzüberschreitender Formwechsel
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung
Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung
§ 328 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.