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§ 295 Kapitalschutz - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 291 Möglichkeit des Formwechsels
§ 292 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
§ 293 Beschluß der obersten Vertretung
§ 294 Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 295 Kapitalschutz
§ 296 Anmeldung des Formwechsels
§ 297 (weggefallen)
§ 298 Wirkungen des Formwechsels
§ 299 Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 300 Abfindungsangebot
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Buch: Formwechsel
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Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 295 Kapitalschutz
Bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes ist auch § 264 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.