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§ 286 Anmeldung des Formwechsels - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 283 Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 284 Beschluß der Mitgliederversammlung
§ 285 Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 286 Anmeldung des Formwechsels
§ 287 (weggefallen)
§ 288 Wirkungen des Formwechsels
§ 289 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
§ 290 Abfindungsangebot
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Buch: Formwechsel
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Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 286 Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 sind die §§ 254 und 278 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.