Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 280 Wirkungen des Formwechsels
Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.