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§ 257 Gläubigerschutz - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 251 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 252 Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
§ 253 Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 254 Anmeldung des Formwechsels
§ 255 Wirkungen des Formwechsels
§ 256 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
§ 257 Gläubigerschutz
Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Buch: Formwechsel
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Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 257 Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.