Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 249 Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Aktiengesellschaft ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.