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§ 227 Nicht anzuwendende Vorschriften - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 226 Möglichkeit des Formwechsels
§ 227 Nicht anzuwendende Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel in eine Personengesellschaft
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Buch: Formwechsel
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Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 227 Nicht anzuwendende Vorschriften
Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.