Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 225a Möglichkeit des Formwechsels - Digitale Gesetze
§ 225a Möglichkeit des Formwechsels
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.