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§ 215 Formwechselbericht - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Erster Unterabschnitt Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
§ 214 Möglichkeit des Formwechsels
§ 215 Formwechselbericht
§ 216 Unterrichtung der Gesellschafter
§ 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung
§ 218 Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 219 Rechtsstellung als Gründer
§ 220 Kapitalschutz
§ 221 Beitritt persönlich haftender Gesellschafter
§ 222 Anmeldung des Formwechsels
§ 223 Anlagen der Anmeldung
§ 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
§ 225 Prüfung des Abfindungsangebots
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
Zweiter Abschnitt Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften
Vierter Abschnitt Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Buch: Formwechsel
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Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
§ 215 Formwechselbericht
Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.