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§ 213 Unbekannte Aktionäre - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 190 Allgemeiner Anwendungsbereich
§ 191 Einbezogene Rechtsträger
§ 192 Formwechselbericht
§ 193 Formwechselbeschluss
§ 194 Inhalt des Formwechselbeschlusses
§ 195 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
§ 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
§ 197 Anzuwendende Gründungsvorschriften
§ 198 Anmeldung des Formwechsels
§ 199 Anlagen der Anmeldung
§ 200 Firma oder Name des Rechtsträgers
§ 201 Bekanntmachung des Formwechsels
§ 202 Wirkungen der Eintragung
§ 203 Amtsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
§ 205 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des formwechselnden Rechtsträgers
§ 206 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
§ 207 Angebot der Barabfindung
§ 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
§ 209 Annahme des Angebots
§ 210 Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss
§ 211 Anderweitige Veräußerung
§ 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
§ 213 Unbekannte Aktionäre
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünftes Buch: Formwechsel
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 213 Unbekannte Aktionäre
Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.