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§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Zweiter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Dritter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Vierter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Fünfter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
Sechster Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
Neunter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
§ 168 Möglichkeit der Ausgliederung
§ 169 Ausgliederungsbericht, Ausgliederungsbeschluß
§ 170 Sachgründungsbericht und Gründungsbericht
§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung
§ 172 Haftung der Körperschaft oder des Zusammenschlusses
§ 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Drittes Buch: Spaltung
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Neunter Abschnitt: Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
§ 171 Wirksamwerden der Ausgliederung
Die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 treten mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein.