Neunter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene
Verbindlichkeiten
Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.