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§ 153 Ausgliederungsbericht - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Zweiter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Dritter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Vierter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Fünfter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
Sechster Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Siebenter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
Erster Unterabschnitt Möglichkeit der Ausgliederung
Zweiter Unterabschnitt Ausgliederung zur Aufnahme
§ 153 Ausgliederungsbericht
§ 154 Eintragung der Ausgliederung
§ 155 Wirkungen der Ausgliederung
§ 156 Haftung des Einzelkaufmanns
§ 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Dritter Unterabschnitt Ausgliederung zur Neugründung
Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
Neunter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Drittes Buch: Spaltung
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Zweiter Unterabschnitt: Ausgliederung zur Aufnahme
§ 153 Ausgliederungsbericht
Ein Ausgliederungsbericht ist für den Einzelkaufmann nicht erforderlich.