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Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Möglichkeit der Spaltung
Zweiter Abschnitt Spaltung zur Aufnahme
Dritter Abschnitt Spaltung zur Neugründung
§ 135 Anzuwendende Vorschriften
§ 136 Spaltungsplan
§ 137 Anmeldung und Eintragung der neuen Rechtsträger und der Spaltung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 136 Spaltungsplan - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Drittes Buch: Spaltung
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Dritter Abschnitt: Spaltung zur Neugründung
§ 136 Spaltungsplan
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.