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§ 129 Anmeldung der Spaltung - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Drittes Buch Spaltung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Möglichkeit der Spaltung
Zweiter Abschnitt Spaltung zur Aufnahme
§ 126 Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
§ 127 Spaltungsbericht
§ 128 Zustimmung zur Spaltung in Sonderfällen
§ 129 Anmeldung der Spaltung
§ 130 Eintragung der Spaltung
§ 131 Wirkungen der Eintragung
§ 132 Kündigungsschutzrecht
§ 132a Mitbestimmungsbeibehaltung
§ 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
§ 134 Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
Dritter Abschnitt Spaltung zur Neugründung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Drittes Buch: Spaltung
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Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme
§ 129 Anmeldung der Spaltung
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.