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§ 121 Anzuwendende Vorschriften - Digitale Gesetze
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Möglichkeiten von Umwandlungen
Zweites Buch Verschmelzung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Zweiter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Vierter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien
Fünfter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Sechster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
Achter Abschnitt Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Neunter Abschnitt Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
§ 120 Möglichkeit der Verschmelzung
§ 121 Anzuwendende Vorschriften
§ 122 Eintragung in das Handelsregister
Drittes Buch Spaltung
Viertes Buch Vermögensübertragung
Fünftes Buch Formwechsel
Sechstes Buch Grenzüberschreitende Umwandlung
Siebentes Buch Strafvorschriften und Zwangsgelder
Achtes Buch Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweites Buch: Verschmelzung
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Neunter Abschnitt: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
§ 121 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.