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§ 8 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken (UmstRückstGDV)
Eingangsformel
Abschnitt I Rückstellungen auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1960
Abschnitt II
Abschnitt III Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt III: Schlußvorschriften
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.