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§ 23 Durchlaufende Kredite - Digitale Gesetze
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV)
Eingangsformel
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Abschnitt II Aktiven
Abschnitt III Passiven
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
§ 21 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung
§ 22 Geldwertschuldverhältnisse
§ 23 Durchlaufende Kredite
§ 24 Wertberichtigungen
§ 25 Abgrenzungsposten
§ 26 Berichtigung der Umstellungsrechnung
Abschnitt V Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt IV: Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
§ 23 Durchlaufende Kredite
Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrag anzusetzen und
1.
bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung sowohl von den Aktivposten als auch den Passivposten,
2.
bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten
abzusetzen.