Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
Abschnitt V Schlußvorschriften
§ 14 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.