§ 14 Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte
Verbindlichkeiten - Digitale Gesetze
Teil I Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten
Teil II Schuldverhältnisse
Teil III Vorschriften verschiedenen Inhalts
§ 14 Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte
Verbindlichkeiten
Vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für die Ansprüche der im § 13 Abs. 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen finden die Vorschriften im Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitt von Teil II dieses Gesetzes auf folgende Reichsmarkverbindlichkeiten keine Anwendung:
1.
Verbindlichkeiten des Reichs,
2.
Verbindlichkeiten der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, sowie aller übrigen Organisationen, die von der Militärregierung aufgelöst worden sind,
3.
vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden,
4.
Verbindlichkeiten der Reichsbank, soweit sie nicht von den Landeszentralbanken übernommen werden,