§ 1 Abs. 2 und 3 sind in folgender Fassung anzuwenden:
"(2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen Bausparkassen ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes des Landes Berlin zulässigen Grenzen bewerten. Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Abs. 1b der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) einzureichenden Bericht zu erläutern.
(3) Auf Bausparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes des Landes Berlin mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes des Landes Berlin die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten."
§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.