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§ 2 Befreiung und Ermäßigung - Digitale Gesetze
Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIGGebV)
§ 1 Gebühren und Auslagen
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
§ 3 Rücknahme von Anträgen
§ 4 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.