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§ 7a Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit - Digitale Gesetze
Umweltinformationsgesetz (UIG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Informationszugang auf Antrag
Abschnitt 3 Ablehnungsgründe
Abschnitt 4 Verbreitung von Umweltinformationen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Informationszugang auf Antrag
§ 7a Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit
§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung.