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§ 5 Ausbildungsplan - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin (UhrmAusbV 2001)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.