(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Übergangszahlung an Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind.
(2) Eine Übergangszahlung wird an Beamte in Laufbahnen mit folgenden Eingangsämtern gewährt:
- 1.
Im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens:
Betriebsaufseher,
Bundesbahnschaffner,
Triebwagenführer,
Bundesbahnassistent,
Reservelokomotivführer,
Technischer Bundesbahnassistent,
Werkführer;
- 2.