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Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen (ÜSchuldStatG)
§ 1 Art und Zweck
§ 2 Durchführung
§ 3 Erhebungseinheiten
§ 4 Periodizität
§ 5 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume
§ 6 Hilfsmerkmale
§ 7 Auskunftserteilung
§ 8 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden oder an Statistikstellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände
§ 9 Bericht
§ 10 Inkrafttreten
§ 2 Durchführung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Durchführung
Die Daten werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.