- 1.
das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6 unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
eine Beschreibung
- a)
der Projekttätigkeit,
- b)
des Projektziels,
- c)
der Projektgrenze, einschließlich einer Begründung für die Wahl der Projektgrenze,
- d)
der Art und Weise, wie die durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen nach § 6 ermittelt werden,
- e)
dessen, was getan wurde, um die Referenzfallemissionen konservativ zu bestimmen,
- f)
sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit,
- 3.
das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht werden sollen,
- 4.
die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 5.
den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
- 6.
die jährlichen Referenzfallemissionen und die voraussichtlichen jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit, jeweils bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
- 7.
alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang mit dieser Projekttätigkeit stehen,