Teil 2 Anrechnung und Ermittlung von Upstream-Emissionsminderungen
Teil 3 Projekttätigkeiten, Nachweise
Teil 4 DIN-Normen, behördliches Verfahren, Datenübermittlung, Berichtspflichten
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 4 Nachweis durch den Verpflichteten - Digitale Gesetze
§ 4 Nachweis durch den Verpflichteten
Zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen muss der Verpflichtete
1.
der Biokraftstoffquotenstelle im Rahmen der Mitteilung nach § 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes UER-Nachweise für die im Verpflichtungsjahr erreichten Upstream-Emissionsminderungen vorlegen und
2.
diese UER-Nachweise bis zum 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres auf das Entwertungskonto des UER-Registers übertragen.