Erster Abschnitt Verlegung des Sitzes von Kreditinstituten
Zweiter Abschnitt (weggefallen)
Dritter Abschnitt Änderung von Vorschriften des Umstellungsrechts
Vierter Abschnitt Ergänzung des Rückstellungsgesetzes
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Schlußformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.