Vierter Abschnitt Ergänzung des Rückstellungsgesetzes
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 9
Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.