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§ 58 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (UErgG)
Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben
Abschnitt II Ergänzung sonstiger umstellungsrechtlicher Vorschriften
Abschnitt III Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Abschnitt IV Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt IV: Schlußvorschriften
§ 58
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt.