(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer außerhalb Berlins belegenen Niederlassung begründet worden sind, die nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, kann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes auch in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Berlin (West) oder im Saarland hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland begründet hat oder begründet oder die das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist und sich vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, die nach dem 21. Juni 1948 im Wege der Erbfolge Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz erfüllt. Eine Beschränkung der Inanspruchnahme, die sich aus § 6 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ergibt, bleibt unberührt. Für vertragliche und sonstige Versorgungsverpflichtungen kann das Geldinstitut durch einen Berechtigten, der erst nach dem 21. Juni 1948 die Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzung erfüllt hat, nur in Anspruch genommen werden, soweit es sich um Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Januar 1964 handelt. Werden die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erst nach dem 1. Januar 1964 erfüllt, so tritt an die Stelle des 1. Januar 1964 der Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt worden sind und der Berechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat. Aus vertraglichen und sonstigen Versorgungsverpflichtungen kann das Geldinstitut durch einen Berechtigten, der sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält, nicht in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich des Sitzes in Berlin ist § 1 Abs. 3, hinsichtlich der Inanspruchnahme durch Rechtsgemeinschaften ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Anmeldung von Altgeldguthaben gilt § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß; die Befristung der Anmeldung entfällt. Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen sind nach Maßgabe des § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzumelden; die Befristung der Anmeldung entfällt. Für den Nachweis, daß das Geldinstitut aus dem angemeldeten Anspruch in Anspruch genommen werden kann, gelten §§ 3 und 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 (Bundesanzeiger Nr. 81) sinngemäß; hierbei treten an die Stelle des 30. September 1949 der 20. Juni 1948 und an die Stelle des 1. Oktober 1949 der 21. Juni 1948.
(3) Soweit die Inanspruchnahme eines unter Absatz 1 fallenden Geldinstituts nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz davon abhängt, in welchem Gebiet die dem Geldinstitut als Gegenwert zugeflossenen Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren, ist auch das Gebiet von Berlin (West) zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind die Vermögenswerte in Berlin (West) den Vermögenswerten im Währungsgebiet hinzuzurechnen.