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§ 6 Einstufung als Verschlusssache - Digitale Gesetze
[object Object] (ÜNSchutzV)
Eingangsformel
§ 1 Bericht der Übertragungsnetzbetreiber
§ 2 Festlegung europäisch kritischer Anlagen
§ 3 Sicherheitsbeauftragte
§ 4 Sicherheitspläne
§ 5 Bestätigung des Sicherheitsplans und Beanstandungen
§ 6 Einstufung als Verschlusssache
§ 7 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Einstufung als Verschlusssache
Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Informationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Verschlusssache einzustufen sind.