Art II Sonstige ehemalige Reichs- und Zonenverwaltungen
Art III Gemeinsame Bestimmungen zu den Art I und II
Art IV Änderungen und Ergänzungen des Ersten Überleitungsgesetzes
Art V Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.