Art IV Änderungen und Ergänzungen des Ersten Überleitungsgesetzes
Art V Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.